02.11.2020

Neue Corona-Maßnahmen der Regierung Update (04.11.2020)

Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020:

  • für Unternehmen (auch öffentliche)
  • Betriebe
  • Selbständige
  • Vereine und Einrichtungen

die auf der auf Grundlage des MPK- Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).

oder

die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
    • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
    • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
  • Förderhöchstgrenze / Beihilferahmen
    • Novemberhilfe: Beihilfen bis 1 Mio.€ (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
    • Novemberhilfe plus: Beihilfen über 1 Mio.€ nach Notifizierung bei der EU-Kommission (Notifizierung voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
    • Überbrückungsgeld und Kurzarbeitergeld werden angerechnet
  • Laufzeit
    • Dauer der Schließungen im November 2020
  • Antragstellung
    • Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform.
    • Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000€ unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Quelle: UnternehmerVerband Nord