Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020:
- für Unternehmen (auch öffentliche)
- Betriebe
- Selbständige
- Vereine und Einrichtungen
die auf der auf Grundlage des MPK- Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
oder
die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
- Förderfähige Maßnahmen:
- Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Förderhöchstgrenze / Beihilferahmen
- Novemberhilfe: Beihilfen bis 1 Mio.€ (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
- Novemberhilfe plus: Beihilfen über 1 Mio.€ nach Notifizierung bei der EU-Kommission (Notifizierung voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
- Überbrückungsgeld und Kurzarbeitergeld werden angerechnet
- Laufzeit
- Dauer der Schließungen im November 2020
- Antragstellung
- Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform.
- Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000€ unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Quelle: UnternehmerVerband Nord
« zurück