31.03.2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Die durch die Corona-Pandemie bedingten behördlich erzwungenen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftsrechts werden gerade für Selbstständige, Kunst- und Kulturschaffende sowie für Inhaber von Gastronomie- und Kultureinrichtungen zu existenzbedrohenden Einkommensverlusten führen. Um diese Folgen wenigstens zum Teil abzufedern, hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. U.a wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Weiter sollen Anreize geschaffen werden, damit die betroffenen Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten werden können. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Die Änderungen gelten mit Wirkung ab dem 01.04.2020.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt