19.03.2020

Flexibilisierung der Bestimmungen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Der Gesetzgeber spricht sich für eine Erleichterung beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) im Rahmen der Corona-Krise aus. Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet (Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020).

Folgende Punkte sind hierbei besonders zu beachten:

  • Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Presseerklärung der Bundesagentur für Arbeit