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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen

16.03.2020

Das Bundesjustizministerium bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Orientiert an den im Zuge der Hochwasserkatastrophen von 2013 und 2016 getroffenen Regelungen sind ff. Kernpunkte zu erwarten:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht um einige Monate bei Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung infolge der Auswirkungen der Corona-Krise (dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag im März 2020 eingetreten ist) unter der Voraussetzung von ernsthaften Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen und begründeter Aussichten auf Sanierung
  • Haftungserleichterungen für Kreditgeber bei Gewährung von Neukrediten an Corona-geschädigte Unternehmen
  • während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, sollen als mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG/ 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar gelten.

Um von den genannten Erwägungen profitieren zu können, müsste eine Geschäftsführung ff. Punkte mindestens nachweisen können:

  • keine Insolvenzreife vor dem Stichtag
  • ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen
  • begründete Aussichten auf Sanierung
  • nach Insolvenzreife zu tätigende Zahlungen dienen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes

Presseerklärung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

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