Zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Corona-Krise wurden aktuell Steuererleichterungen beschlossen.
Diese umfassen sowohl Möglichkeiten der Steuerstundung hinsichtlich der nachstehenden Steuerarten
sowie auch der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für die nachstehenden Steuerarten
Nicht eingeschlossen sind die Abzugsbeträge der Lohnsteuer.
Nach den beiden BMF-Schreiben vom 19. März 2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“ gilt für Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern Folgendes:
Erläuterung: Die derzeitig vierteljährlich zu zahlenden Einkommen- oder Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen sind bei den meisten noch berechnet auf das Einkommen des Jahres 2018, das Jahr der letzten Veranlagung durch das Finanzamt.
Erstellen Sie eine kurze Hochrechnung des zu erwartenden Ergebnisses Ihres Unternehmens für das Jahr 2020 und stimmen sich dann mit Ihrem Steuerberater ab, um die sich daraus ergebende Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berechnen. Auf Basis dieser Berechnung stellen sie den Herabsetzungsantrag beim zuständigen Finanzamt.
2. Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Erläuterung: Auch der Gewerbesteuermessbetrag, als Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung der jeweils zuständigen Gemeinde, ist bei den meisten Unternehmen noch berechnet nach dem Einkommen des Jahres 2018. Zusammen mit dem Antrag nach Nr. 1, oder früher, stellen Sie auch gleichzeitig den Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages beim zuständigen Finanzamt.
Die zuständige Gemeinde ist an diese Anpassung zur Berechnung der Gewerbesteuer gebunden.
3. Anträge auf zinslose Stundung der festgesetzten oder angemeldeten Steuern (Einkommen- / Körperschaft- / Gewerbe- / Umsatzsteuer)
Erläuterung: Bei einer Stundung wird die Fälligkeit einer Steuerschuld hinausgeschoben. Bisher war die Gewährung einer Stundung an mehrere Voraussetzungen, sachliche und persönliche Härtegründe, geknüpft. Ab sofort gilt: Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Folgende Anträge auf zinslose Stundung können beim zuständigen Finanzamt getätigt werden:
Folgende Anträge auf zinslose Stundung können bei der zuständigen Gemeinde getätigt werden:
WICHTIG: Für alle Stundungsanträge gilt, dass der gestundete Betrag zu einem späteren Termin gezahlt werden muss. Bisher wurden Stundungen meistens nur bei Ratenzahlung des gestundeten Betrages gewährt.)
Die hier durch Gesetz geregelten Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Antragsformular für Nr. 1–3 beim Finanzamt
Erlass Gewerbesteuer
Erlass Einkommen-/Körperschaftsteuer
Für detaillierte Fragen bei der konkreten Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihren bestehenden Steuerberater. Falls von Ihnen gewünscht, stellen wir Ihnen gerne auch den Kontakt zu Steuerberatern aus unserem Netzwerk her.
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