3. Wie erhalte ich steuerliche Entlastung?

Zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Corona-Krise wurden aktuell Steuererleichterungen beschlossen.

Diese umfassen sowohl Möglichkeiten der Steuerstundung hinsichtlich der nachstehenden Steuerarten

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer

sowie auch der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für die nachstehenden Steuerarten

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer.

Nicht eingeschlossen sind die Abzugsbeträge der Lohnsteuer.

Nach den beiden BMF-Schreiben vom 19. März 2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“ gilt für Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern Folgendes:

  • Alle nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen
  • können bis zum 31. Dezember 2022
  • bei Darlegung ihrer Verhältnisse

1. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und  Körperschaftsteuer stellen.

Erläuterung: Die derzeitig vierteljährlich zu zahlenden Einkommen- oder Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen sind bei den meisten noch berechnet auf das Einkommen des Jahres 2018, das Jahr der letzten Veranlagung durch das Finanzamt.

Erstellen Sie eine kurze Hochrechnung des zu erwartenden Ergebnisses Ihres Unternehmens für das Jahr 2020 und stimmen sich dann mit Ihrem Steuerberater ab, um die sich daraus ergebende Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berechnen. Auf Basis dieser Berechnung stellen sie den Herabsetzungsantrag beim zuständigen Finanzamt.

2. Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Erläuterung: Auch der Gewerbesteuermessbetrag, als Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung der jeweils zuständigen Gemeinde, ist bei den meisten Unternehmen noch berechnet nach dem Einkommen des Jahres 2018. Zusammen mit dem Antrag nach Nr. 1, oder früher, stellen Sie auch gleichzeitig den Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages beim zuständigen Finanzamt.

Die zuständige Gemeinde ist an diese Anpassung zur Berechnung der Gewerbesteuer gebunden.

3. Anträge auf zinslose Stundung der festgesetzten oder angemeldeten Steuern (Einkommen- / Körperschaft- / Gewerbe- / Umsatzsteuer)

Erläuterung: Bei einer Stundung wird die Fälligkeit einer Steuerschuld hinausgeschoben. Bisher war die Gewährung einer Stundung an mehrere Voraussetzungen, sachliche und persönliche Härtegründe, geknüpft. Ab sofort gilt: Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Folgende Anträge auf zinslose Stundung können beim zuständigen Finanzamt getätigt werden:

  • Umsatzsteuer:  Am 10. September 2020 wurde aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli (bei Dauerfristverlängerung) oder August 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) die Umsatzsteuer fällig.
  • Einkommen- / Körperschaftsteuer: Am 10. September 2020 wurde die Vorauszahlungen für das III. Quartal 2020 fällig. Dies kann / sollte der bereits nach Nr. 1 angepasste Vorauszahlungsbetrag sein.
  • Lohnsteuer: Für die Lohnsteuer ist eine Stundung nahezu ausgeschlossen.

Folgende Anträge auf zinslose Stundung können bei der zuständigen Gemeinde getätigt werden:

  • Gewerbesteuer: Am 16. November 2020 wurde die Vorauszahlung für das IV. Quartal 2020 fällig. Dies kann / sollte der bereits nach Nr. 2 angepasste Vorauszahlungsbetrag sein.

WICHTIG: Für alle Stundungsanträge gilt, dass der gestundete Betrag zu einem späteren Termin gezahlt werden muss. Bisher wurden Stundungen meistens nur bei Ratenzahlung des gestundeten Betrages gewährt.)

4. Von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern im Sinne der Nr. 1-3 soll abgesehen werden.

Die hier durch Gesetz geregelten Säumniszuschläge sind zu erlassen.

Links

Antragsformular für Nr. 1–3 beim Finanzamt
Erlass Gewerbesteuer
Erlass Einkommen-/Körperschaftsteuer

 

Für detaillierte Fragen bei der konkreten Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihren bestehenden Steuerberater. Falls von Ihnen gewünscht, stellen wir Ihnen gerne auch den Kontakt zu Steuerberatern aus unserem Netzwerk her.