2. Wie kann ich meine Liquidität durch Kurzarbeit entlasten?

Der Regierungsentwurf vom 16.09.2020 zum Beschäftigungssicherungsgesetz ist da. (Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie). Das Beschäftigungssicherungsgesetz ist - gemeinsam mit den beiden Verordnungen - am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Das wichtigste in Kürze:

Verlängerte Bezugsdauer

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld kann für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert werden. 

Entlastungen

  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit ist ebenso bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
  • Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

  • Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.

Weiterführende Informationen gibt es unter:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-beschaeftigungssicherungsgesetz.pdf;jsessionid=FF1FED6F63EC807F6D69A7579D07EF51.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=2

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-erste-aenderungsverordnung-kugv.pdf;jsessionid=FF1FED6F63EC807F6D69A7579D07EF51.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=4

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-zweite-kugbev.pdf;jsessionid=FF1FED6F63EC807F6D69A7579D07EF51.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=4

 

Infos zum Kurzarbeitergeld:

Ab der ersten Aprilhälfte 2020 konnten mehr Betriebe Kurzarbeitergeld (KUG) nutzen. Die Betriebe haben die Möglichkeit bekommen, leichter an Kurzarbeitergeld zu kommen, um die Auswirkungen des Corona-Virus abzufedern und Entlassungen zu vermeiden.

Konkret heißt das: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt weiterhin bis zu 67% des ausgefallenen Nettolohns, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden (Details siehe unten). Die Grenze für die Auszahlung des Betrags wird von 12 auf 24 Monate verschoben.

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
    (Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/)

1.1. Beantragung des Kurzarbeitergeldes

Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (KUG) stellt viele vor Fragen.

Wir Ihnen für die Beantragung folgenden Handlungsweg empfehlen (Stand 01.10.2020):

  1. Rufen Sie die Servicenummer der Arbeitsagentur an: 0800 4 5555 20.
  2. Halten Sie für das Telefonat Ihre Betriebsnummer bereit.
  3. Schildern Sie im Telefonat, dass Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten und bitten Sie um die Erstellung eines Benutzerkontos, welches direkt an Ihre Betriebsnummer gekoppelt ist. Somit ist sichergestellt, dass Ihre Daten an die richtige elektronische Akte geheftet werden. Dies führt zu kürzeren Bearbeitungszeiten, da Fehlerquellen umgangen werden.
  4. Sie erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort.
  5. Mit diesem melden Sie sich an. Im Anschluss vergeben Sie ein neues Passwort und können unproblematisch die Anzeige für das Kurzarbeitergeld stellen

Hier ein wichtiger Hinweis für Sie: Erfragen Sie in dem Telefonat, welche Arbeitsagentur für Sie zuständig ist und die Faxnummer, an die Sie die Anzeige ggf. senden können, falls die Online-Beantragung zu Schwierigkeiten führen sollte. Falls dies der Fall ist, füllen Sie die Anzeige (ist der E-Mail beigefügt) aus und faxen diese an Ihre zuständige Arbeitsagentur.

Nachdem die Anzeige auf Kurzarbeitergeld erfolgt ist, erhalten Sie vom Arbeitsamt nach Prüfung eine Rückmeldung mit der Genehmigung.

Alle weiteren Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie auf folgenden Seiten:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

1.2. Wichtige Hinweis zur Beantragung des Kurzarbeitergelds

In der ersten Stufe ist der Arbeitsausfall anzuzeigen, in der zweiten Stufe werden anschließend bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattungen der konkret durch den Betrieb verauslagten Beträge für das Kurzarbeitergeld beantragt und kurzfristig ausgezahlt; einige Monate später erfolgt schließlich eine abschließende Prüfung der Zahlungen.

Besonders wichtig ist, dass die Anzeige bis Ende des Monats eingehen muss, in dem der erste Arbeitsausfall stattfand. Das Formular zur Anzeige finden Sie hier.

*** Wichtig ist der rechtzeitige Eingang der Anzeige.***

Das Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Begründung für die Anzeige für eine Entscheidung hilfreich ist. 

Sollten Sie detaillierte Fragen bei der Antragsstellung sowie der arbeitsrechtlichen Gestaltung mit den einzelnen Arbeitnehmern haben, stellen wir Ihnen gerne den Kontakt zu Fachanwälten aus unserem Netzwerk her. Diese Experten konnten schon in den vergangenen Tagen erfolgreich unseren Mandanten helfen.

Unsere Kontaktdaten:  Bitte hier klicken.