Der Regierungsentwurf vom 16.09.2020 zum Beschäftigungssicherungsgesetz ist da. (Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie). Das Beschäftigungssicherungsgesetz ist - gemeinsam mit den beiden Verordnungen - am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Das wichtigste in Kürze:
Verlängerte Bezugsdauer
Entlastungen
Erhöhtes Kurzarbeitergeld
Weiterführende Informationen gibt es unter:
Ab der ersten Aprilhälfte 2020 konnten mehr Betriebe Kurzarbeitergeld (KUG) nutzen. Die Betriebe haben die Möglichkeit bekommen, leichter an Kurzarbeitergeld zu kommen, um die Auswirkungen des Corona-Virus abzufedern und Entlassungen zu vermeiden.
Konkret heißt das: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt weiterhin bis zu 67% des ausgefallenen Nettolohns, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden (Details siehe unten). Die Grenze für die Auszahlung des Betrags wird von 12 auf 24 Monate verschoben.
Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (KUG) stellt viele vor Fragen.
Wir Ihnen für die Beantragung folgenden Handlungsweg empfehlen (Stand 01.10.2020):
Hier ein wichtiger Hinweis für Sie: Erfragen Sie in dem Telefonat, welche Arbeitsagentur für Sie zuständig ist und die Faxnummer, an die Sie die Anzeige ggf. senden können, falls die Online-Beantragung zu Schwierigkeiten führen sollte. Falls dies der Fall ist, füllen Sie die Anzeige (ist der E-Mail beigefügt) aus und faxen diese an Ihre zuständige Arbeitsagentur.
Nachdem die Anzeige auf Kurzarbeitergeld erfolgt ist, erhalten Sie vom Arbeitsamt nach Prüfung eine Rückmeldung mit der Genehmigung.
Alle weiteren Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie auf folgenden Seiten:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
In der ersten Stufe ist der Arbeitsausfall anzuzeigen, in der zweiten Stufe werden anschließend bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattungen der konkret durch den Betrieb verauslagten Beträge für das Kurzarbeitergeld beantragt und kurzfristig ausgezahlt; einige Monate später erfolgt schließlich eine abschließende Prüfung der Zahlungen.
Besonders wichtig ist, dass die Anzeige bis Ende des Monats eingehen muss, in dem der erste Arbeitsausfall stattfand. Das Formular zur Anzeige finden Sie hier.
*** Wichtig ist der rechtzeitige Eingang der Anzeige.***
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Begründung für die Anzeige für eine Entscheidung hilfreich ist.
Sollten Sie detaillierte Fragen bei der Antragsstellung sowie der arbeitsrechtlichen Gestaltung mit den einzelnen Arbeitnehmern haben, stellen wir Ihnen gerne den Kontakt zu Fachanwälten aus unserem Netzwerk her. Diese Experten konnten schon in den vergangenen Tagen erfolgreich unseren Mandanten helfen.
Unsere Kontaktdaten: Bitte hier klicken.
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