Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Damit unterstützen sie noch mehr Unternehmen und Selbständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen.
Überbrückungshilfe IV (10.01.2022)
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen€ im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000€ pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000€).
Überbrückungshilfe III
Wer kann sie beantragen?
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Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen, mit
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Solo-Selbstständige und Unternehmens aus der Reise- und Veranstaltungsbranche sind Sonderfälle und werden hier besonders berücksichtigt.
- Update vom 16.2.2021: Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.
Was ist förderbar?
- Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Mio.€ (Erhöhung auf 3 Mio.€ für Verbundunternehmen im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln)
- Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021
- Mieten und Pachten + Fixkosten, inkklusive Abschreibungen auf Winterware
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000€.
- Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig.
- Abschreibungen, Leasingraten und Zinskosten von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50% als förderfähige Kosten anerkannt.
- Generell gilt: Je höher der Umsatzausfall, desto höher die Überbrückungshilfe. Wie bislang auch, soll die Überbrückungshilfe III die Fixkosten der Unternehmen decken, die trotz der Umsatzeinbrüche weiter anfallen. Bei besonders hohen Umsatzeinbrüchen (70% und höher) werden 90% der anerkannten Fixkosten ersetzt.
- Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Sonderfälle:
- Reisebranche: Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020 beantragbar
- Kultur- und Veranstaltungsbranche: Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020
- stationären Einzelhandel: Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte
- Unternehmen der pyrotechnischen Industrie: Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80% im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019
Wie kann ich die Überbrückungshilfe III beantragen?
Den Antrag können Sie bis 31. Dezember 2021 über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.
Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn vorher schon andere Hilfen erhalten wurden?
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
Weitere Detail-Informationen zur Überbrückungshilfe III inklusive der Beantragung finden Sie hier.
Überbrückungshilfe II (Stand: 10.06.2021)
Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Fördermonate September bis Dezember 2020 [Antragsfrist abgelaufen]
Wer kann sie beantragen?
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Soloselbständige und Freiberufler
- gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen
die mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Was ist förderbar?
Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden:
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70%
- 40% der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatzeinbruch
Die Förderung beträgt maximal 50.000€ pro Monat. Die Überbrückungshilfe II können Sie auch beantragen, wenn Sie bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe I erhalten haben.
Wie kann ich die Überbrückungshilfe II beantragen?
Den Antrag können Sie bis 31. März 2021 über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.
Weitere Detail-Informationen zur Überbrückungshilfe II inklusive der Beantragung finden Sie hier.
Hamburg-Digital Invest
Wer wird gefördert?
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks
- freiberuflich Tätige (z.B. Ärzte/ Steuerberater/ Architekten)
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Umsetzung der entwickelten Strategien und Konzepte. Die Förderung umfasst sowohl Ausgaben für IKT-Hard- und -Software als auch die Ausgaben für externe Dienstleister, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind.
(Weitere Informationen sind den Richtlinien zu entnehmen.)
Wie sind die Förderkonditionen?
Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 3.000 € (netto) je Modul betragen
- Ausgaben für Beratungsleistungen mit 50% bis zu einer maximalen Fördersumme von 5.000 € bezuschusst.
- Ausgaben für das tatsächliche Investitionsvorhaben mit 30% bis zu einem max. Förderbetrag von 17.000 € bezuschusst.
Die Antragsstellung
Der Antrag ist ausschließlich in digitaler Form über das eAntragsportal zu stellen.
Hamburg-Kredit Mikro
Die IFB Hamburg fördert mit dem Hamburg-Kredit Mikro in Beratungskooperation mit weiteren Partnern ein Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel an kleine Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe. Ziel ist es, die antragsberechtigten Unternehmen durch schnelle Bereitstellung der Darlehensmittel zu attraktiven Förderzinssätzen zu unterstützen und damit Investitionen und Betriebsmittelfinanzierungen für den Standort Hamburg vor allem zur Bewältigung der Corona-Krise und der wirtschaftlichen Folgen zu ermöglichen.
Wer wird gefördert?
- kleine Unternehmen
- Selbstständige
- Angehörige der freien Berufe
die weniger als 50 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. Euro haben, mit Unternehmenssitz oder wesentlicher Betriebsstätte in Hamburg.
Was wird gefördert?
- Existenzgründung und -festigungen
- Betriebsübernahmen,Erweiterungen / Wachstumsfinanzierung / Investitionen
- Betriebsmittel / Vorfinanzierung konkret vorliegender Aufträgen
Förderrahmen
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100% der förderfähigen Investitions- und Betriebsmittelkosten finanziert werden.
Die Antragsstellung
Alle Informationen zum Hamburg-Kredit Mikro finden Sie hier.
Hamburger Corona Härtefall-Hilfe (HCH)
Die Härtefallhilfen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, bei denen die bestehenden Corona-bedingten Wirtschaftshilfen bisher nicht greifen konnten. Die Härtefallhilfe als Ergänzungsfazilität zu den bisherigen Hilfsprogrammen bietet auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Antragstellenden, die außerordentliche und Pandemie-bedingte Belastungen zu tragen haben, welche absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen
Wer wird gefördert?
Für die Härtefallhilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen (Einzelunternehmen und Unternehmensverbünde) sowie Soloselbstständige und soloselbstständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen, die eine pandemiebedingte besondere Härte erleiden. Ferner muss der Antragstellende zum Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung der Härtefallhilfe bei einem Hamburger Finanzamt ertragsteuerlich geführt werden und seine Geschäftstätigkeit grundsätzlich vor dem 1. November 2020 bzw. vor dem 1. Januar 2021 (nur Direktantragsteller) aufgenommen haben.
Soloselbstständige und soloselbstständige Angehörige der Freien Berufe müssen ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben.
Was wird gefördert?
Die Härtefallhilfe wird als einmalige Fördersumme ausbezahlt. Basis dafür ist grundsätzlich der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum (1. November 2020 bis 30. Juni 2021 (bei Antragstellung über Prüfende Dritte) bzw. 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 (Direktantragsteller)) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz im Vergleichszeitraum 2019 (Referenzumsatz).
In begründeten Einzelfällen können Antragstellende zur Bemessung des Referenzumsatzes, einen alternativen Vergleichszeitraum zugrunde legen. Damit wird Antragstellenden geholfen, die im Vergleichszeitraum nur außerordentlich niedrige oder (noch) keine Umsätze verzeichnen konnten.
Wie kann ich die Förderung beantragen?
Anträge können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte (Prüfende Dritte) gestellt werden.
Härtefall-Hilfe Schleswig-Holstein
Die Härtefallhilfe ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme und richtet sich nur an Unternehmen und Selbständige, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt werden können.
Die Härtefallhilfe wird auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungen. Die Härtefallhilfe kann nur gewährt werden, wenn andere Hilfsprogramme von Bund, Ländern und Kommunen (ohne Darlehensprogramme) nicht greifen.
Bin ich antragsberechtigt?
Ergänzend zu den unter "Überbrückungshilfe III" grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen sind Unternehmen nur antragsberechtigt, wenn sie sich mindestens einer Härtefall-Kategorien für Schleswig-Holstein zuordnen lassen. Dazu gehören:
- Wahl alternativer Vergleichszeiträume für 2018 bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen in 2019
- Wechsel vom Neben- in den Haupterwerb: Wahl alternativer Referenzmonate nach Februar 2020, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Haupterwerb vorliegt
- Vermietung von Ferienwohnungen ohne Gewerbeschein, wenn eine gewerbliche Prägung vorliegt
- Mischbetriebe / Verbundunternehmen: Antragstellung für einen abgrenzbaren Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder des Mischbetriebes bzw. für ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes
- Sonstige Härtefälle: Über weitere Konstellationen kann die Härtefallkommission nach pflichtgemäßen Ermessen bei vorliegenden ausführlichen Begründungen entscheiden.
Wie ist der Förderzeitraum?
Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Die Höhe der Förderung hängt unter anderem von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000€ nicht übersteigen.
Wie kann ich die Förderung beantragen?
Anträge können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte (Prüfende Dritte) gestellt werden.
Kredite durch die KfW:
- KfW-Förderkredit großer Mittelstand
- Die Highlights:
- für große mittelständische Unternehmen mit max. 500 Mio.€ Jahresumsatz
- bis zu 25 Mio. € Kredit
- für Investitionen, laufende Kosten (Betriebsmittel), Material- und Warenlager sowie
- Unternehmensnachfolge und -beteiligung
- Bis zu 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie bis zu 3 Jahre keine Tilgung
- Erleichterung des Kreditzugangs durch Möglichkeit der Übernahme von 50% des Risikos
- Grundsätzliche Kombination mit anderen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüssen) möglich
- Beantragung über die Hausbank bzw. jedes inländische Kreditinstitut
- Zu den Details
- KfW-Unternehmerkredit (037/047) - Verlängerung der Beantragung bis 30.04.2022 – für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind. Aktuelle Verbesserung der Konditionen: Für Darlehen und Betriebsmittelfinanzierungen bis 3 Mio.€ erfolgt eine Risikoübernahme durch den Bund von 90 % statt bisher 50 %. Die KFW wird keine eigene Risikoprüfung vornehmen, sondern überlässt dies der Hausbank).
- KfW-Schnellkredit 2020 (078) - Verlängerung der Beantragung bis 30.04.2022
Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
- ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) modifiziert
- Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
- Für Anschaffungen und laufende Kosten
- Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 100 Mio. Euro -der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
- Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
- Alternativ auch ohne Risikoübernahme, unabhängig vom Alter des Unternehmens
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
- Weitere Informationen zum ERP-Gründerkredit
- ERP-Förderkredit KMU
- für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler/innen
- bis zu 25 Mio. € Kredit
- für Investitionen, laufende Kosten (Betriebsmittel), Material- und Warenlager sowie
- Unternehmensnachfolge und -beteiligung
- Unternehmen bis 5 Jahre und Vorhaben in Regionalfördergebieten profitieren von einem besonders günstigen Zinssatz
- Bis zu 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie bis zu 3 Jahre keine Tilgung
- Erleichterung des Kreditzugangs durch Möglichkeit der Übernahme von 50% des Risikos
- Grundsätzliche Kombination mit anderen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüssen) möglich
- Beantragung über die Hausbank bzw. jedes inländische Kreditinstitut
- Zu den Details
Kredite durch die Förderinstitute der Länder:
- Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH):
- Mittelstandssicherungsfonds – seit 31.03.2020 beantragbar
- Beide Tranchen sind rückzahlbare Zuschüsse (Darlehen) für Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbstständige der Branchen Gastronomie, Hotellerie und ggf. Tourismus (nur Betriebe im Haupterwerb – kein Nebenerwerb), welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Corona-Krise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Der Kredit ist in den ersten 2 Jahre tilgungsfrei und in den ersten 5 Jahren zinslos, die Tilgung erfolgt über max. 10 Jahre (die Gesamtlaufzeit beträgt somit max. 12 Jahre). (Details zu den Konditionen und den Anträgen stehen auf der Internetseite der www.ib-sh.de zur Verfügung.)
- Darlehensgröße: 15 bis 750T€
- Informationen zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds
- IB.SH Härtefallfonds Mittelstand – Darlehen T€ 100-750 - seit 13.07.2020 beantragbar
- Private Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätten in Schleswig-Holstein, die durch die Corona-Krise im 2. Halbjahr 2020, im 1. oder 2. Halbjahr 2021 oder/und im 1. Hj. 2022 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zum Vergleich der Halbjahre 2019 verbuchten
- oder für Unternehmen, die ≥ 30 % Nov. 2020 - Jan. 2021 od. ≥ 50 % in einem Einzelmonat Nov 2020, Dez 2020 oder Jan 2021 an Umsatzrückgängen zu 2019/20 verbuchten
- Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Fischerei, der Aquakultur oder in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Ebenso werden exportbezogene Tätigkeiten nicht gefördert. Für den gewerblichen Straßengüterverkehr bestehen eingeschränkte Fördermöglichkeiten.
- Die Förderung ist auf Betriebsstätten in Schleswig-Holstein ausgerichtet, dabei sind rechtlich eigenständige Betriebsstätten / Betreibergesellschaften getrennt voneinander antragsberechtigt (jedoch sind Unternehmensverbünde im Sinne des Beihilferechts zu beachten).
- Das Darlehen ist in den ersten 2 Jahre tilgungsfrei und in den ersten 5 Jahren zinslos, die Tilgung erfolgt über max. 10 Jahre (die Gesamtlaufzeit beträgt somit max. 12 Jahre).
- Weitere Informationen zum IB.SH Härtefallfonds Mittelstand
- IB-Mittelstandskredit – bis T€ 250
- für natürliche Personen und Unternehmen mit erfüllten Kriterien:
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG):
- MBG Härtefallfonds Mittelstand (Volumen 15 Mio. €) – seit 13.07.2020 beantragbar
- Mit dem Beteiligungskapital soll das wirtschaftliche Eigenkapital des Unternehmens gestärkt werden, um auch zukünftig Fremdkapitalfinanzierungen und damit den Unternehmen Perspektiven zu ermöglichen.
- Zielgruppe sind alle haupterwerblichen Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Schleswig‐Holstein
- mit einem grundsätzlich intaktem Geschäftsmodell,
- die vor dem 01.04.2020 gegründet worden sind und
- die per 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) waren.
- Als sog. „Härtefälle“ gelten insbesondere Unternehmen, die in den Monaten Juli‐Dez 2020 im Vergleich zum Vorjahr aufgrund Corona einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% verbuchten.
- In Abhängigkeit von verfügbaren Beihilfebeträgen werden Beteiligungen bis zu 750T€ bei einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren für alle bilanzstärkenden Maßnahmen, vor allem zur Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkapital‐Ausstattung und zur Liquiditätssicherung gewährt.
- Weitere Informationen zum MBG Härtefallfonds
- MBG Sonderbeteiligungsprogramm Schleswig-Holstein (Volumen 15 Mio. €) – verlängert bis 31.03.2022
- Förderfähige Unternehmen sind Start-ups und kleine Mittelständler (gewerbliche Unternehmen bis zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz)
- zu Deckung coronabedingter Liquiditätsengpässe und Für Anschaffungen und laufende Kosten
- die entweder ihren Sitz, ihre Betriebsstätte, ihre Hauptverwaltung, den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit oder
- mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten in Schleswig-Holstein haben und
- die am 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 waren, aber danach infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind
- In Abhängigkeit von verfügbaren Beihilfebeträgen werden Beteiligungen bis zu T€850 bei einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren für alle bilanzstärkenden Maßnahmen, vor allem zur Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkapital‐Ausstattung und zur Liquiditätssicherung gewährt.
- max. Beteiligungshöhe 1.300T€
- Weitere Informationen zum Sonder-Beteiligungsprogramm S-H
Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB HH):
- Hamburg-Kredit Liquidität (HKL) – bis T€ 250 – für KMU
- IFB Förderkredite Kultur und Sport – bis T€ 150 – für Kultureinrichtungen / Sportvereine
- Weitere Informationen des IFB HH
- Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein bzw. die BürgschaftsGemeinschaft Hamburg:
- beide Förderinstitute haben das maximal zu verbürgende Obligo von Mio. € 1,25 auf Mio. € 2,5 befristet bis zum 31.12.2020 erhöht.
- Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein hat im Rahmen Ihres Programms BB Express (vor der Corona- Krise KMU sofort), bei dem die Kreditentscheidung binnen 24 Stunden erfolgt die Verbürgung auf eine Kreditsumme von T€ 300 bei einem Verbürgungsgrad von nunmehr 80% erhöht.
- Die BürgschaftsGemeinschaft Hamburg hat derzeit ein ähnliches Programm in Vorbereitung.
2. Wie kann ich Liquiditätshilfen / Sonderkredite in Anspruch nehmen? Wie ist der Antragsweg?
Um von den Liquiditätshilfen/Sonderkrediten profitieren zu können, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Antragsweg führt nach derzeitigem Stand der Dinge grundsätzlich über die Hausbank.
Je nachdem welches Hilfsprogramm für den Unternehmer/das Unternehmen infrage kommt, bearbeitet die Hausbank den Antrag in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Förderinstituten oder leitet ihn ggfs. auch nur direkt an das für die Bearbeitung und Abwicklung des Antrages vorgesehene/zuständige Förderinstitut weiter. In der Praxis zeigt sich schon heute, dass es bei einigen Kreditinstituten, aufgrund der Vielzahl der Anträge und nicht immer klaren Prozessstrukturen, zu zeitlichen Überlastungen kommen kann.
Aufgrund unserer langjährigen guten Zusammenarbeit mit den Instituten in Schleswig-Holstein und Hamburg werden wir schon heute oft bei der Beantragung mit eingebunden, um nicht wertvolle Zeit zu verlieren. Gern unterstützen wir auch beratend bei der richtigen Auswahl der Programme und Antragswege.
Weitere Fragen zu Details (auch der Förderbedingungen) hinsichtlich der einzelnen Förderprogramme richten Sie bitte an die Berater der HWB-Gruppe.
3. Was ist zur Beantragung durch den Unternehmer zu beachten?
Im Vorwege der Beantragung der Hilfsprogramme müssen durch die Unternehmensgeschäftsführung zunächst einmal alle weiteren durch sie selbst vorzunehmenden Maßnahmen geprüft und eingeleitet werden, die zur Stabilisierung der Liquidität des Unternehmens beitragen können.
Dies betrifft insbesondere:
- die Prüfung und Beantragung von KUG
- die Prüfung und Beantragung möglicher Steuererleichterungen
- sonstige mögliche Maßnahmen wie z.B.:
- Anpassung des Einkaufsverhaltens und vorrangiger Abbau der Läger
- Beantragung von Tilgungsaussetzungen für bestehende Kreditverhältnisse für mindestens 6 Monate
- etc.
4. Zur Beantragung der Liquiditätshilfen über die Hausbank müssen nach unseren ersten Erfahrungen folgende Unterlagen durch das Unternehmen vorgelegt werden.
- Kurzvorstellung des Unternehmens und des Geschäftsmodells
- Darlegung und Herleitung des Kapital-/Liquiditätsbedarfs als Folge der Auswirkungen der Corona-Krise
- Planung 2020 unter den Krisenbedingungen (bei einer Mindestdauer bis August 2020)
- betriebswirtschaftliche Auswertung samt Summen- und Saldenliste per 31.12.2019 (Ultimo des letzten Geschäftsjahres)
- letzter Jahresabschluss (mindestens per 31.12.2018 bzw. Ultimo des letzten Geschäftsjahres)
Weitere Unterlagen sind je nach Anforderung durch die Hausbank bzw. die Förderinstitute vorzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen der Hausbank erfolgt dies stets durch das beantragende Unternehmen. Abhängig von dem Programm, richten sich einzelne Anforderungen der Förderinstitute auch bzw. nur an die Hausbank.
5. Wie hilft und unterstützt die HWB-Gruppe?
Die HWB-Gruppe steht den Unternehmen u.a. in folgenden Themenfeldern beratend zur Seite:
- Unterstützung bei Erstellung der o.a. geforderten Unterlagen
- Plausibilisierung der Darlegung und Herleitung des Kapital-/Liquiditätsbedarfs, sowie der Planung 2020 unter Krisenbedingungen
- Vorprüfung infrage kommender Programme und Prüfung von weiteren Erfordernissen hinsichtlich der erfolgreichen Beantragung
- Hinweis: Letztlich aber entscheidet die Hausbank unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des beantragenden Unternehmens und seiner Risikoeinschätzung darüber die Auswahl des Hilfsprogramms und die Einbindung der Förderinstitute.
- Unterstützung in der Bankenkommunikation ggfs. auch durch direkte Kontaktaufnahme mit den Hausbanken und Förderinstituten.
Sprechen Sie direkt mit den Beratern der HWB Gruppe, damit diese in Absprache mit Ihnen zielgerichtet für Sie tätig werden können.
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